Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche auf
künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich nachstehende
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall

ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, und zwar
auch dann, wenn wir anders lautenden Bedingungen nicht widersprechen.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend; der Auftraggeber ist an sein
    Angebot 30 Tage ab Eingang an uns gebunden. Die Annahme eines
    Angebotes des Auftraggebers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
    Schriftform (Auftragsbestätigung).
  2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
    behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht

zugänglich gemacht werden.
4. Sollten einzelne dieser Bedingungen oder aber Bestimmungen des
Vertrages selbst rechtsunwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag

unberührt und die übrigen Bedingungen selbstständig bestehen.

II. Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche
    Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Beschreibungen, Abbildungen und
    Zeichnungen sowie andere Unterlagen sind nur annähernd

maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert
worden sind.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Herstellerwerk. Die Mehrwertsteuer wird in ihrer
    jeweiligen Höhe zusätzlich berechnet, und zwar abgestellt auf den
    Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Die Verpackung wird zum

Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, soweit nicht anders vereinbart
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu
erfolgen. Wechsel werden nicht angenommen.
3. Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst an dem Zeitpunkt
der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
4. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem
Diskontsatz der Bundesbank berechnet und zwar ab Fälligkeit.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist oder bei Umständen, die uns
nach Vertragsabschluss bekannt werden, und die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Zweifel

stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen insgesamt sofort zur
Zahlung fällig. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt,

noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu erbringen und/oder
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung vom

Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.
6. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist

nicht statthaft.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht zulässig, soweit es unbestritten
ist, und auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, und zwar nur in
einer Höhe, die im angemessenen Verhältnis zu den

Gegenansprüchen steht.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
    Lieferungsgegenstand unser Lager oder das Lager des

Herstellerwerkes verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem
Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und/oder beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen,
oder bei Hindernissen für die das Herstellerwerk verantwortlich ist,
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn
die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges

entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber während einer von uns verschuldeten
Verzögerung, insbesondere bei einem mit uns fest vereinbarten

Liefertermin ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine

Entschädigung zu beanspruchen, falls uns grobe Fahrlässigkeit trifft.
Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung v.H. im
ganzen aber Höchstens 5% v.H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert werden konnte.
Im Übrigen ist unsere Haftung, soweit gesetzlich zulässig,

ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die im Bereich
des Auftraggebers liegen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, an
uns vom Tage der Bekanntgabe des Versandbereitschaft an die bei

Dritten entstehenden Fuhr- und Lagerkosten einschl. aller

Nebenkosten zu zahlen. Lagert die Ware bei uns, so sind 0,5% des

Rechnungsbetrages je Monat zu Zahlen.
5. Wir sind berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu
verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung
zu beliefern, falls der Auftraggeber seine Abnahmepflicht trotz
Setzung einer Nachfrist nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus
sind in einem solchen Falle unsere Forderungen mit dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des
Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
    Frachtführer, Abholer oder ein Beförderungsmittel durch uns,
    spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, oder – bei
    unmittelbarer Übersendung durch den Hersteller – des
    Herstellerwerkes – geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf

Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch
uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der tatsächliche Versand in Folge von Umständen, die
wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des

Auftraggebers sind wir verpflichtet, den Liefergegenstand gegen

bezeichnete Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel
aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte des

Abschnitts „VII“ in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur
    völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsbedingung mit

dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender

Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der

Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheit die Forderung an dem Auftraggeber um mehr als 20%

des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers

insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die einschlägigen Bestimmungen des

Gesetzes über die Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden.
4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu

versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
5. Eine Veräußerung des gelieferten Gegenstandes, auch in
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, ist nur nach unserer
vorhergehenden Zustimmung zulässig. Im Falle einer solchen

zulässigen Veräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon im

Vorwege die ihm aus der Veräußerung oder auch einem sonstigen

Rechtsgrund erwachsenden Forderung und Rechte an uns ab. Die
Annahme der Abtretung erklären wir hiermit.
6. Auf unser jederzeitiges zulässiges Verlangen hat der Auftraggeber
dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen und uns die zur

Geltendmachung seiner ihm gegen den Drittschuldner zustehenden
Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Wir ermächtigen hiermit den Auftraggeber, die
abgetretene Forderung für uns einzusehen, bei Zahlung des
Drittschuldners an den Auftraggeber hat dieser die eingegangenen

Beträge sofort an uns weiterzuleiten. Von einer Veräußerung von
Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen

Beeinträchtigungen unseres Eigentums oder der ihm abgetretenen
Forderungen und Rechte hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu
benachrichtigen und alle keinen Vorschub duldenden Maßnahmen
zur Sicherung unserer Rechte und Forderungen einstweilen zu
treffen.
7. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen der Art
verbunden, dass er Bestandteil einer neuen einheitlichen Sache wird,

dann werden wir Miteigentümer dieser Sache; dabei bestimmen sich

die Anteile nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit

der Verbindung hatte. Ist die andere Sache Hauptsache, dann
überträgt der Auftraggeber das anteilige Eigentum (Miteigentum)
nach vorstehendem Verhältnis auf uns; die Übergabe wird dadurch
ersetzt, dass er die Sache für uns verwahrt.

VII. Haftung für Mängel an Neu- und Gebrauchtmaschinen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, halten wir nur in der Weise,
    dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach
    unserer Wahl neu zu liefern haben, die innerhalb von 6 Monaten
    nach dem Liefertag (Gefahrenübergang), mindestens aber in der
    gesetzlichen Frist, infolge eines vor dem Gefahrenübergang

liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt werden. Vorraussetzung der Haftung sind
fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung
übernommen.

  1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
    nachfolgenden Gründen entstanden sind:
  • Ungeeignete oder unsachgemäße Wartung

  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber
    oder Dritte

  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des
    Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden

Betriebsanweisungen

  • Bei übermäßiger Beanspruchung und

  • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und
    Austauschwerkstoffe.

  1. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
    erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der
    Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und
    Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von
denen wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der
Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das

Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung wird nur in der Weise
gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die

Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der

durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Unsere Haftung – gleich aus welchem Grunde – erlischt, falls der
Auftraggeber ohne unsere vorherige Genehmigung an dem
Liefergegenstand Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt;

Abschnitt „VII“ Ziffer 4, Satz 2 wird dadurch nicht berührt.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich welcher Art, z.B. aus
der Außerachtlassung vorvertraglicher Sorgfaltspflicht aus positiver

Vertragsverletzung respektive schuldhafter Verletzung der
Nachbesserungspflicht, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz auf
Schäden, die nicht am dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden
sind, bestehen nicht, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8. Gebrauchtmaschinen werden, so wie sie stehen und liegen, unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung – das schließt auch versteckte
Mängel ein – geliefert.

VIII. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die
    gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
    Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Auftragsgeber kann

auch dann vor Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann
der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Wenn ein Leistungsverzug von uns vorliegt im Sinne des Abschnitts
IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen, und der Auftraggeber

gewährt uns eine angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen

Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehnt, und wird der die Nachfrist nicht einhalten, so ist

der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur

Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Aufraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung

eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der

Lieferungsbedingungen fruchtlos verstreichen lassen. Unberührt
bleibt das Recht des Auftraggebers auf Minderung.
5. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei
Unmöglichkeit und Unvermögen der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch uns.
6. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
entstanden sind, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

IX. Haftung und Nebenpflichten

Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Bild,-
so insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – erfolgt nach bestem Wissen; unsere Haftung für
diese Beratung resp. Unterlassung ist jedoch, soweit gesetzlich zulässig

ausgeschlossen.

X. Haftung im Übrigen

Soweit in diesen Bedingungen nichts abweichendes vereinbart ist, sind alle

Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art – hierunter fällt auch die außervertragliche Haftung –

ausgeschlossen. Soweit dies gesetzlich zulässig ist.

XI. Unser Recht auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt „IV“

der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf

unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag

angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen

Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses

unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist
vereinbart war.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Lüdinghausen.
  2. Gerichtsstand ist für den Fall, dass wir Kläger sind, nach unserer
    ersten Wahl Lüdinghausen oder der jeweilige Gerichtsstand unserer
    Betriebsstätte, über die der Auftrag abgewickelt worden ist. Sonst

immer Lüdinghausen.
3. Es gilt Deutsches Recht als vereinbart.

Umsetzung: Suthues Marketing / Staplerexperte.de